R o h e n t w u r f Der Bundestag hat [mit Zustimmung des Bundesrates] das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Gesetz über die Eingetragene
Lebenspartnerschaft Abschnitt 1
Abschnitt 2 § 2 Die Lebenspartner sind einander zu Fürsorge und Unterstützung verpflichtet. Sie tragen füreinander Verantwortung.
§ 4 Die Lebenspartner haben bei der Erfüllung der sich aus dem lebenspartnerschaftlichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. § 5 Die Lebenspartner sind einander zum angemessenen Unterhalt verpflichtet. §§ 1360a, 1360b des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.
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Abschnitt 3
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Abschnitt 4
§ 14 Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, das auch ein besonders schutzwürdiges Vertrauen eines Lebenspartners in den Bestand der Lebenspartnerschaft berücksichtigt. Das Vertrauen eines Lebenspartners in den Bestand der Lebenspartnerschaft ist namentlich dann besonders schutzwürdig, wenn er mit Wissen und Wollen des anderen Lebenspartners für diesen oder für die Lebenspartnerschaft erhebliche Risiken oder Nachteile auf sich genommen hat. Die Regelung der Rechtsverhältnisse an der Wohnung oder am Hausrat hat rechtsgestaltende Wirkung.
§ 16 Für die Regelung der Rechtsverhältnisse am Hausrat gelten die Vorschriften der §§ 8 bis 10 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrates entsprechend. Gegenstände, die im Alleineigentum eines Lebenspartners oder im Miteigentum eines Lebenspartners und eines Dritten stehen, soll das Gericht dem anderen Lebenspartner nur zuweisen, wenn das Vertrauen des anderen Lebenspartners in den Bestand der Lebenspartnerschaft besonders schutzwürdig ist. |
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Artikel 2 Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
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Artikel 3 § 1 Das Personenstandsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 211-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Bestimmungen über das Lebenspartnerschaftsbuch und die dort vorzunehmenden Eintragungen, Zuständigkeit BMI] § 2 Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 3 Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
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§ 4 Nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzverordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), die zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgende Nummer 1a eingefügt:
§ 5 Das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 6 Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3047), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 7 Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
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§ 8 Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 368-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 9 Nach Artikel 17 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494), das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird folgender Artikel 17a eingefügt:
§ 10 Das Bundesbeamtengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. September 1975 (BGBl. I S. 1337), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [z.B.: Beihilfe, Zuständigkeit BMI] § 11 Das Gesetz über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [z.B.: Hinterbliebenenversorgung, Zuständigkeit BMI] § 12 Das Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen vom 10. September 1980 (BGBl. I S. 1654), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Zuständigkeit BMI] § 13 Das Bundessozialhilfegesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2170-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt gefasst: [Zuständigkeit BMA] § 14 Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBl. I S. 1354, 1365), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Nachzug, Zuständigkeit BMI, Recht der Arbeitserlaubnis, Zuständigkeit BMA] § 15 Das Beurkundungsgesetz vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
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§ 16 Die Strafprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 312-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 17 Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
§ 18 Das Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt III, Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch ... geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 19 Die Abgabenordnung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 613; 1977 S. 269), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Zuständigkeit BMF] § 20 Das Gesetz über den Versicherungsvertrag vom 30. Mai 1908 (RGBl. S. 263), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert:
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§ 21 Das Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - vom 24. März 1997 (BGBl. I S. 594), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Berücksichtigung des Einkommens des Lebenspartners, Zuständigkeit BMA] § 22 Das Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) - Gesetzliche Krankenversicherung - vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 24776), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Familienversicherung, Zuständigkeit BMG] § 23 Das Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - vom 18. Dezember 1989 (BGBl. I S. 2261; 1980 I S. 1337), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Hinterbliebenenversorgung, Zuständigkeit BMA] § 24 Das Sozialgesetzbuch (SGB) Zehntes Buch (X) - Verwaltungsverfahren - vom 18. August 1990 (BGBl. I S. 1469, 2218), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Zuständigkeit BMA] § 25 Das Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Gesetzliche Pflegeversicherung - vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1014), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Familienversicherung, Zuständigkeit BMG] § 26 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 1997 (BGBl. I S. 378), zuletzt geändert durch ..., wird wie folgt geändert: [Z.B.: Steuerklassen, Zuständigkeit BMF] § 27 [Z.B.: Veranlagung von Lebenspartnern, Zuständigkeit BMF] Artikel 4 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des sechsten auf die Verkündung folgenden Monats in Kraft.
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URL:
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